Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 20 Abs. 1; 44 Abs. 1
Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anweisungsbeschwerde eines Notars gegen Beanstandung einer Kostenrechnung; Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages; Veräußerung von Baugrundstücken im Rahmen eines Ortsansässigenmodells; Vertragliche Verpflichtung zur Eigennutzung; Kaufpreiserhöhung bei ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 20 Abs. 1 § 44 Abs. 1
Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bedingte Kaufpreisverpflichtung mit Alternativkaufpreis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 14.08.2003 - 5 T 203/03
- OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 92
- Rpfleger 2004, 589
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97
Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Denn in der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass eine unterbliebene förmliche Beteiligung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden kann, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (BGH FGPrax 1998, 15 = NJW 1998, 755; BayObLG NZM 20.00, 47). - OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 297/01
Bewertung einer Bauverpflichtung
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Eine solche Hinzurechnung findet nach anerkannter Auffassung im Hinblick auf eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung statt, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520; Senat JurBüro 1979, 420 sowie zuletzt Beschl. v. 27.02.2003 -15 W 297/01-); diese ist hier bei der Geschäftswertberechnung bereits berücksichtigt. - OLG Hamm, 31.10.1991 - 15 W 187/91
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Dass diese Bestimmung trotz ihrer Fassung als Sollvorschrift den Charakter einer zwingenden Verfahrensvorschrift hat, ist heute allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLG JurBüro 1985, 538; Senat JurBüro 1992, 343; DNotZ 1995, 781). - OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 10 W 26/94
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Eine solche Hinzurechnung findet nach anerkannter Auffassung im Hinblick auf eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung statt, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520; Senat JurBüro 1979, 420 sowie zuletzt Beschl. v. 27.02.2003 -15 W 297/01-); diese ist hier bei der Geschäftswertberechnung bereits berücksichtigt. - OLG Hamm, 28.01.1994 - 15 W 305/93
Geschäftswert der Beurkundung einer Grundlagen- und Verweisungsurkunde
Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03
Dass diese Bestimmung trotz ihrer Fassung als Sollvorschrift den Charakter einer zwingenden Verfahrensvorschrift hat, ist heute allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLG JurBüro 1985, 538; Senat JurBüro 1992, 343; DNotZ 1995, 781).
- OLG Köln, 10.06.2005 - 2 Wx 7/05
Geschäftswert bei ideeller Bauverpflichtung in Grundstückkaufvertrag
Beteiligte im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO sind aber außer dem Notar alle Personen, die nach gesetzlicher Vorschrift Schuldner der vom Notar berechneten Kosten sind (vgl. nur OLG Hamm, FGPrax 2004, 92;… Bengel/Tiedke in Korintenberg, Kostenordnung, 16. Aufl. 2005, § 156 Rdn. 52 m.w.N;… Rohs/Wedewer, a.a.O., § 156 Rdn. 35 b).Dass ausweislich Ziff. V. 3. des notariellen Vertrages vom 15. Dezember 2003 die Beteiligten zu 1) die Kosten der Beurkundung tragen sollten, ist für die nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO vorzunehmende Beteiligung unerheblich, weil eine im Innenverhältnis der Vertragsparteien getroffene Vereinbarung über die Kostentragung gemäß § 5 Abs. 1 KostO für die gesamtschuldnerische Haftung aller Urkundsbeteiligten gegenüber dem Notar ohne Bedeutung bleibt (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 92).
Eine unterbliebene förmliche Beteiligung kann nämlich zum einen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist, weil die Entscheidung lediglich von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 92; so auch BGH FGPrax 1998, 15 f. und BayObLG, NZM 2000, 47 [48] bei einer weiteren Beschwerde im WEG-Verfahren;… vgl. auch Rohs/Wedewer, a.a.O., § 156 Rdn. 37).
- OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
Notarkosten: Berechnung der Dokumentenpauschale bei Gesamtschuldnerschaft
Das ausweislich Ziffer 6 des notariellen Vertrages vom 21. Mai 2003 die Beteiligten zu 1) die Kosten der Beurkundung tragen sollten, ist für die nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO vorzunehmende Beteiligung unerheblich, weil eine im Innenverhältnis der Vertragsparteien getroffene Vereinbarung über die Kostentragung gemäß § 5 Abs. 1 Kosto für die gesamtschuldnerische Haftung aller Urkundsbeteiligten gegenüber dem Notar ohne Bedeutung bleibt (OLG Hamm, FGPrax 2004, 92).